Antrag: Baurechtliche Festschreibung der Nutzung von Dächern von neuen Gewerbeansiedlungen für eine ökologische wirksame Dachbegrünung

Ziel des Antrages ist es den negativen Auswirkungen von Versiegelung durch die Entstehung neuer Gewerbeansiedlungen entgegenzuwirken. Die stetige Flächen-Neuinanspruchnahme von Siedlungs- und Verkehrsfläche durch fortschreitende Urbanisierung, allein in NRW z.Zt. ca. 10ha/Tag, verschärft einerseits die Problemlagen im Umwelt- und Naturschutz und sorgt andererseits für einen höheren Flächendruck, der wiederum mit einem Verlust von Grün- und Freiflächen und den damit verbundenen ökologischen Funktionen einhergeht. Nahezu alle baulichen Vorhaben im Rahmen von Neuplanungen sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden.

12.07.19 –

Ziel des Antrages ist es den negativen Auswirkungen von Versiegelung durch die Entstehung neuer Gewerbeansiedlungen entgegenzuwirken.

Die stetige Flächen-Neuinanspruchnahme von Siedlungs- und Verkehrsfläche durch fortschreitende Urbanisierung, allein in NRW z.Zt. ca. 10ha/Tag, verschärft einerseits die Problemlagen im Umwelt- und Naturschutz und sorgt andererseits für einen höheren Flächendruck, der wiederum mit einem Verlust von Grün- und Freiflächen und den damit verbundenen ökologischen Funktionen einhergeht. Nahezu alle baulichen Vorhaben im Rahmen von Neuplanungen sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Dabei sieht sich die Stadt Bornheim, auch bedingt durch ihre Lage mitten im Köln-Bonner Ballungsraum, verstärkt mit der Versiegelung des Stadtgebietes durch Baumaßnahmen im Straßen-, Wohnungs- und Gewerbebau konfrontiert. So befinden sich größere Wohnungsbau und Gewerbeansiedlungen in der konkreten Planung und weitere Gewerbeflächen von mehreren zehn Hektaren sollen Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden.

Um zumindest zum Teil die negativen Auswirkungen der damit einhergehenden Flächeninanspruchnahme entgegenzuwirken sollen Dachbegrünungen baurechtlich festgeschrieben werden.

Dabei lässt sich allgemein bei fachgerechten Aufbau von Dachbegrünungen folgende Punkte aufführen (siehe auch „Leitlinien für den Umgang mit Dachbegrünungen in Bebauungsplänen“ der Stadt Hannover, 2012 oder auch „Leitfaden Dachbegrünung für Kommunen“, Deutsche Bundesstiftung Umwelt, 2011):

(i) ökologische Vorteile, denn diese

- sind Standorte für zahlreiche Pflanzenarten,

- sind Nahrungs-, Brut- und Ruheplatz für zahlreiche Tiere,

- verbessern die kleinklimatischen Verhältnisse durch Abmilderung von Temperaturextremen und Verbesserung der Luftqualität, durch Bindung und Filterung von Luftverunreinigungen und durch Erhöhung der Verdunstung),

- speichern Regenwasser und reduzieren Niederschlagsabflussspitzen und führen zu einer zeitverzögerten Abgabe an die Kanalisation,

- sie verbessern das Arbeits- und Wohnumfeld.

(ii) bautechnische Vorteile

- Lebensdauer von Dächern wird verlängert,

- verbesserte Wärmedämmung.

(iii) zusätzlicher Nutzen

- Verbesserung der Effizienz von Photovoltaikanlagen (besserer Leistungsgrad wird durch Kühlwirkung der Gründächer erreicht),

- Erhöhung der Wirtschaftlichkeit von Klimaanlagen auf Dachflächen wegen der geringeren Aufheizung der Umgebungsflächen,

- Anerkennung als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme sofern eine Festsetzung im Bebauungsplan vorliegt.

(iv) mögliche Nachteile

- erhöhte technische Anforderungen und damit auch höhere Kosten bei bestimmten Dächern, wie z. B. bei großen freitragenden Dächern,

- geringfügig erhöhter Verfahrensaufwand (Beratung, Bauantrag, Kontrolle),

- Kunststoff-Folien (Durchwurzelungsschutz),

- erhöhter Pflegeaufwand.

Um dem Rechnung zu tragen beantragt die Fraktion „Bündnis‘90/Die Grünen“ folgende baurechtliche Festschreibungen, wie diese auch ähnlich für andere Kommunen mittlerweile Anwendung finden

(1) In neuen Gewerbegebieten müssen die Dachflächen von Gebäuden mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad dauerhaft und flächendeckend begrünt werden. Ausnahmen von der flächendeckenden Dachbegrünungspflicht können zugelassen werden, wenn diese im Widerspruch zum Nutzungszweck steht (z. B. bei Dachflächen für Belichtungszwecke) bzw. wenn diese zu einem technisch oder wirtschaftlich nicht angemessenen Aufwand führt (z.B. bei stützlosen, weitspannenden Hallen in leichter Bauweise). In diesen Ausnahmefällen sind bei Dächern von weniger als 20 Grad Dachneigung mindestens 25 % der Dachflächen dauerhaft zu begrünen. Eine Pflicht zur flächendeckenden Dachbegrünung kann durch den Einsatz von Sonnenergienutzung auf dem entsprechenden Dach flächengleich verringert werden jedoch nicht mehr als auf maximal die Hälfte.

(2) Die Verwaltung prüft weiterhin ob und wie die hier für neue Gewerbegebiete geltenden Regelungen auch auf Gewerbeobjekte, die in andern Gebieten der Stadt neugebaut oder erweitert werden sollen, angewendet werden können.

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