Antrag: Vorstellung des Landschaftsplans Nr. 2 "Bornheim"

Ein Landschaftsplan ist das Instrument der Landschaftsplanung auf der Ebene der Städte und Gemeinden. Seine Aufgabe ist es, orientiert an den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 und 2 BNatSchG) die konkreten räumlichen und inhaltlichen Erfordernisse und die daraus abzuleitenden Maßnahmen darzustellen und somit einen Handlungsrahmen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung, die unbebaute Feldflur sowie die Wald- und Naturschutzflächen zu geben. Landschaftspläne sind im Sinne des Gegenstromprinzips zugleich flächengenaue Konkretisierung von Landschaftsrahmenplänen und Grundlage für deren Erstellung.

29.05.18 –

„Ein Landschaftsplan ist das Instrument der Landschaftsplanung auf der Ebene der Städte und Gemeinden. Seine Aufgabe ist es, orientiert an den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 und 2 BNatSchG) die konkreten räumlichen und inhaltlichen Erfordernisse und die daraus abzuleitenden Maßnahmen darzustellen und somit einen Handlungsrahmen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung, die unbebaute Feldflur sowie die Wald- und Naturschutzflächen zu geben. Landschaftspläne sind im Sinne des Gegenstromprinzips zugleich flächengenaue Konkretisierung von Landschaftsrahmenplänen und Grundlage für deren Erstellung. Er wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und ist die ökologische Grundlage für die Bauleitplanung, speziell die Flächennutzungsplanung. Der Landschaftsplan überspannt dabei einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren und wird der jeweiligen aktuellen Entwicklung angepasst und fortgeschrieben. Im § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes wird der Landschaftsplan rechtlich festgelegt.“ (Formulierung aus : Nach Wikipedia)

Der Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ wurde vom Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises bereits am 29.06.1995 als Satzung beschlossen und trat nach Genehmigung durch die Bezirksregierung am 06.07.1996 in Kraft. Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 82 km² und umfasst damit das gesamte Gebiet der Stadt Bornheim außerhalb der bebauten Bereiche.

Für die Umsetzung des Landschaftsplanes und damit auch z.B. für die Einhaltung der Verbote und Gebote im NSG ist nach Landschaftsgesetz NRW die Untere Naturschutzbehörde (ehemals „Untere Landschaftsbehörde“, ULB) allein zuständig.

Beschlussvorlage:

Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, den Landschaftsplan Bornheim in einer der nächsten Sitzungen in seinen wesentlichen Inhalten vorzustellen.

Beschluss:

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