Anfrage: Gewährung existenzsichernder Leistungen ab 01.01.2020 für Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohnangeboten leben

Ab dem 1.1.2020 gehen die so genannten existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die in stationären Wohnangeboten leben, in die Zuständigkeit der örtlichen Träger über. Die Leistungsberechtigten müssen vor Ort zeitgerecht einen Antrag auf Grundsicherung stellen, damit die Kosten der Unterkunft ab dem 1.1.2020 durch den Grundsicherungsträger gedeckt werden können.

26.03.19 –

Ab dem 1.1.2020 gehen die so genannten existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die in stationären Wohnangeboten leben, in die Zuständigkeit der örtlichen Träger über. Die Leistungsberechtigten müssen vor Ort zeitgerecht einen Antrag auf Grundsicherung stellen, damit die Kosten der Unterkunft ab dem 1.1.2020 durch den Grundsicherungsträger gedeckt werden können.

In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist in der Verwaltung bekannt, wie viele Menschen zur Zeit in der Stadt Bornheim in stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben und voraussichtlich einen Antrag auf Grundsicherung stellen werden?

2. Ist die Verwaltung auf die Bearbeitung der zusätzlichen Anträge in 2019 personell vorbereitet?

3. Als angemessen gelten die Kosten der Unterkunft, wenn sie die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers nicht oder unter bestimmten Voraussetzungen um nicht mehr als 25% übersteigen. (§ 42 a, Abs. 5-7 SGB XII ab 01.01.2020) Gibt es ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Vergleichsmiete und wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag?

4. Beabsichtigt die Verwaltung, Menschen mit Behinderung, Wohnheim-Leitungen oder gesetzliche Betreuer*innen der betroffenen Menschen mit Behinderung aktiv über die geänderte Gesetzeslage und die erforderliche Antragstellung zu informieren?

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